Satzung des Vereines
Mahlwerk Kultur- und Bürgerhaus Otterndorf e. V.
PRÄAMBEL
In Otterndorf fehlt es an einer Institution, die Kultur sowie zivilgesellschaftlicher Bürgergemeinschaft in jedweder Form Raum bietet und zugleich künstlerischen, kreativen und kulturellen Austausch im Sinne eines Kultur- und Bürgerhauses ermöglicht. Mit der historischen Getreidemühle in der Medemstraße 10 (nachfolgend „Mahlwerk“ genannt) steht in idealer Form ein Gebäude zur Verfügung, in dem die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Schaffung einer Begegnungsstätte für Bürger umgesetzt werden kann.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Mahlwerk Kultur- und Bürgerhaus Otterndorf e. V.” und ist ins Vereinsregister einzutragen. Er hat seinen Sitz in Otterndorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein Mahlwerk Kultur- und Bürgerhaus Otterndorf e. V. mit Sitz in Otterndorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Schaffung einer Begegnungsstätte für Bürger und der Erhalt sowie die Nutzung des historischen Mühlengebäudes Mahlwerk.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Begründung eines dauerhaften Nutzungsrechtes an dem Mahlwerk (Ankauf, Erbbaurecht, Anmietung, Pacht o.ä.)
- Substanzerhalt, zweckgerechter Aus- und Umbau des Mahlwerkes
- Dessen Nutzung für künstlerische, kulturelle und gemeinnützige Belange
- die Nutzung der Mühle als Kultur- und Bürgerhaus
- Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen aller Art in oder im Zusammenhang mit dem Mahlwerk
- Organisation von Ausstellungen und kulturellen Events
- Kunst- und Seminarangebote, die kulturellen Zwecken dienen
- Bereitstellung von Werk- und Atelierräumen nebst offenen Ateliers
- Die Vergabe von Arbeitsstipendien an bildende Künstler nach Maßgabe der als Anlage I beigefügten Richtlinien
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen sowie rechtsfähige Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (rechtsfähige Person) des Mitglieds,
– durch Austritt,
– durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Äußert sich das betroffene Mitglied schriftlich, so ist seine Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Er wird mit seiner Zustellung wirksam. Vom Beginn des Verfahrens bis zum Ausschließungsbeschluss ruhen sämtliche Ehrenämter des betreffenden Mitglieds.
Nach näherer Festlegung durch die Mitgliederversammlung, den Beirat oder den Vorstand können Fördermitglieder aufgenommen werden. Sie haben beratende Stimme, sofern sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung ernannt, die sich in besonderer Weise um die Förderung des Vereinszweckes bemüht haben. Förder- und Ehrenmitglieder sind befugt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die spätestens binnen eines Monats nach dem Beginn jedes Geschäftsjahres fällig sind. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.
Alle Mitglieder sollen, sofern nicht untunlich, dem Vorstand eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane und Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). Im Bedarfsfall kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass bis zu zwei Beisitzer bestellt werden.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vertretungsvorstandes vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann allgemein oder im Einzelfall eine kürzere Bestellungsdauer beschließen, um eine angemessene Rotation der Vorstandsmitglieder zu gewährleisten. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, höchstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein kommissarisches Mitglied wählen. Besteht ein Beirat, bestimmt dieser das kommissarische Mitglied.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die unter Leitung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden stattfindet ( ersatzweise ein von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmender Leiter ),
– die Aufstellung des Haushalts- und Geschäftsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts,
– die Aufnahme von Mitgliedern und die Mitwirkung beim Ausschlussverfahren,
– den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
Zur Bewältigung dieser Aufgaben kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung eingeladen worden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind in einer schriftlichen Dokumentation festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Sitzungsprotokolle müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 7 Beirat/Arbeitsgruppen
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes kann die Bildung eines Beirates zur Unterstützung der Vereinsaufgaben beschließen. Der Beirat besteht aus drei, maximal bis zu fünf natürlichen Personen. Sie werden vom Vorstand oder
– vorrangig – der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren berufen. § 6 Abs. 3 S. 2 gilt entsprechend. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Die Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung für die Berufung in den Beirat. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit ein kommissarisches Beiratsmitglied berufen. Vorstandsmitglieder sind nicht berufbar. Der Beirat beruft aus seiner Mitte einen Sprecher.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins beratend zu unterstützen. Er kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
Zur Vorbereitung, Betreuung und Unterstützung (dauerhaft oder ad hoc) einzelner Vereinsaufgaben kann der Vorstand die Bildung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht vom Vorstand wahrgenommen werden oder anderen Vereinsorganen zugewiesen worden sind. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushalts- und Geschäftsplans für das nächste Geschäftsjahr,
– die Zustimmung zum grundlegenden künstlerischen, kulturellen und gemeinnützigen Konzept des Vereines für die folgenden Geschäftsjahre, soweit absehbar,
– die Festlegung von Obergrenzen für vermögensrechtliche Verpflichtungen des Vereines, die den Haushalts- und Geschäftsplan übersteigen,
– die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
– die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
– die Wahl von Kassenprüfern und die Entgegennahme des von ihnen vorgelegten Rechnungsprüfungsberichts,
– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
– Änderungen der Satzung,
– den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
– die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus zwingenden Gründen für notwendig erachtet,
– ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung durch den Vorstand verlangt,
– drei Mitglieder des Beirats schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung der Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die Anschrift gerichtet worden ist, die dem Vertretungsvorstand zuletzt vom Mitglied genannt worden ist. Es genügt die Einladung durch öffentlichen Aushang im Vereinsgebäude, Veröffentlichung auf der Homepage des Vereines oder auf elektronischem Wege.
Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich verlangt werden. In der Versammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Versammlung einen Wahlausschuss, dem die Durchführung der Wahlen obliegt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und in der Einladung auf die Beschlussfähigkeit hingewiesen wurde; bei Entscheidungen über eine Änderung des Vereinszwecks (§ 2) oder die Auflösung des Vereins (§ 10) bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Versammelten muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Vollmachten sind zulässig, sofern sie in der Versammlung schriftlich vorgelegt werden und eine konkrete Weisung zur Stimmrechtsausübung enthalten. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Abstimmungen über eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Vierfünftelmehrheit.
Vorstandswahlen erfolgen in schriftlicher Abstimmung. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Reihenfolge Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer einzeln gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Abstimmung durch Zuruf und Blockabstimmung sind zulässig, sofern keiner der Erschienen widerspricht.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Protokollführer protokolliert, der vom Leiter der Versammlung zu bestimmen ist. Die Niederschrift wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Sie muss folgende Angaben enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollanten,
– die Anzahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder,
– die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit,
– die Tagesordnung,
– die gestellten Anträge und die Ergebnisse der Abstimmungen über sie (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen), dazu die Art der Abstimmung,
– Anträge auf Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes,
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand (oder ggf. weiteren Gremien) angehören. Einer von ihnen soll den steuer- bzw. rechtsberatenden Berufen angehören oder über Kenntnisse der kaufmännischen Buchführung verfügen.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Buchführung und aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Sie können auf Anforderung einzelner Vorstandsmitglieder oder des Beirates Sonderprüfungen durchführen.
Die Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und in ihr von den Kassenprüfern vorzutragen. Sind Beanstandungen festgestellt worden, ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur unter den in § 8 geregelten Bedingungen (Vierfünftelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder) beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzenden und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Otterndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Otterndorf, den 08. Dezember 2012